Lehrerrat aktuell 05/23: Sonderurlaub bei Erkrankung eines Kindes

11.05.2023

Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben.  Mit der heutigen Ausgabe (PDF) wollen wir Sie - aus aktuellem Anlass - über das Thema Sonderurlaub bei Erkrankung eines Kindes

Lehrerrat

Grundsätzlich gilt:
Bei Krankheit des Kindes können Kolleginnen und Kollegen einen Antrag auf Sonderurlaub (für Beamte) / Arbeitsbefreiung (für Tarifbeschäftigte) stellen.

Zuständig für die Genehmigung von Sonderurlaub ist, bei bis zu 5 Tagen pro Kalenderjahr gemäß § 31 Abs. 1 ADO, die Schulleitung. Nach § 69 Abs. 2 SchulG muss die Schulleiterin / der Schulleiter den Lehrerrat in diesen Fällen informieren und anhören.
Bei mehr als 5 Tagen ist die Schulaufsicht zuständig. Schulleiterinnen und Schulleiter beantragen gemäß § 31 Abs. 2 ADO den Sonderurlaub für sich selbst bei der Schulaufsicht.

Im Falle von Kinderkrankentagen ist der Antrag ab dem ersten Tag mit Attest auf dem Dienstweg dem Schulamt bzw. der Bezirksregierung vorzulegen. Den jeweiligen Antrag finden Sie auf den Seiten Ihrer Bezirksregierung.

In folgenden Fällen besteht nach § 33 Freistellungs- und Urlaubsverordnung bzw. § 29 TV-L die Möglichkeit einen solchen Antrag zu stellen:

Bei Erkrankung eines Kindes besteht zunächst eine Freistellungsmöglichkeit bis zu 4 Arbeitstagen.
a) Kind ist jünger als zwölf Jahre oder behindert
b) der Arzt bescheinigt die Erforderlichkeit
c) eine andere Person steht hierfür nicht sofort zur Verfügung.

Und dienstliche Gründe stehen nicht entgegen.

Wichtige Ergänzung:
Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung regelt für verbeamtete Personen eine höhere Freistellungmöglichkeit bei der Erkrankung eines Kindes, wenn zusätzlich zu den schon genannten Voraussetzungen eine Besoldung unterhalb der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze gegeben ist. Diese Grenze liegt im Jahr 2023 bei 66.600 €. Kollegen und Kolleginnen die also weniger als 66.600€ im Jahr verdienen, können sich bei der Erkrankung eines Kindes bis zu 10 Tage pro Kind und nicht wie höher verdienende nur 4 Tage freistellen lassen. Hier gilt dann allerdings eine Grenze von 25 Tagen im Kalenderjahr bei mehreren Kindern. Alleinerziehende mit den gleichen Voraussetzungen können bis zu 20 Tage Dienstbefreiung pro Kind erhalten, bei mehreren Kindern allerdings nicht mehr als 50 Tage.

Tarifbeschäftigte können diese Arbeitsbefreiung ebenfalls erhalten, bekommen in dieser Zeit allerdings Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt, wenn das Kind über das andere Elternteil privatversichert ist. Tarifbeschäftigte im Öffentlichen Dienst ohne Anspruch auf Kinderkrankengeld haben Anspruch auf „Arbeitsbefreiung“ (bezahlte Freistellung vom Dienst) für bis zu vier Tage bei schwerer Erkrankung eines Kindes, sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.

Zusätzlich zu diesen Regelungen gibt es für das Jahr 2023 folgende Ausnahme:
Der § 45 SGB V regelt für das Jahr 2023 eine Freistellung bei Erkrankung eines Kindes im Umfang von bis zu 30 Arbeitstagen pro Kind, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage pro Kind. Bei mehreren Kindern besteht die Maximalgrenze 65 (bzw. für Alleinerziehende 130) Arbeitstagen. Diese Regelung gilt für das Jahr 2023 für verbeamtete und tarifbeschäftigte Kollegen und Kolleginnen unabhängig von der Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 66.600€. 


Für VBE-Mitglieder:
VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 4257570 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen.
Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.

Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSB ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden. Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt. Anmeldungen zu unseren Lehrerratsschulungen vor Ort sind jederzeit möglich, klicken Sie auf www.vbe-nrw.de oder www.lehrerrat.de.

Sandra Ziesse-Junghans
Leiterin des Referates Mutterschutz und Elternzeit VBE NRW

Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW

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